Die Kantonspolizei Zürich hat Gemeinden am Zürichsee die Bewilligung für das offizielle Feuerwerk entzogen. Damit fällt das Feuerwerk am Zürichsee dieses Jahr aus.

Noch vor kurzem waren Rüschlikon, Stäfa, Horgen und Meilen überzeugt, ihr offizielles Feuerwerk am 1. August durchführen zu können. Sie wollten das Feuerwerk mindestens 300 Meter vom Ufer entfernt zünden lassen. Damit sollte die Gefahr eines Brandes an Land verhindert werden. Auch in früheren Jahren sei das Feuerwerk bei Trockenheit erfolgreich durchgeführt worden, hiess es.
Kantonspolizei stoppt das Feuerwerk am Zürichsee
Doch die Kantonspolizei Zürich machte den Gemeinden am Donnerstag einen Strich durch die Rechnung. Sie entzog die zuvor erteilte Bewilligung. Als Grund für den Bewilligungsentzug nannte der Mediensprecher der Kantonspolizei Zürich, Patrick Céréda, die anhaltende Trockenheit sowie unvorhersehbare, heisse Windböen am Wochenende. Die Gefahr eines Funkenflugs auf das Ufergebiet könne somit nicht ausgeschlossen werden, wie nau.ch berichtet.
Signalwirkung des eigenen Feuerwerkverbots
Neben der Brandgefahr brachte die Kantonspolizei auch das allgemeine Feuerwerkverbot ins Spiel, das die Gemeinden selber ausgesprochen hatten.
Das Durchführen der offiziellen Feuerwerke stand von Anfang an unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Kantonspolizei. Diese erteilt jeweils eine nautische Bewilligung. Ohne diese ist das Abbrennen von Feuerwerk auf dem Zürichsee generell verboten. Allen vier Gemeinden war die Bewilligung im Vorfeld zwar erteilt worden, nun folgte der Rückzieher.
Kantonales Verbot seit dem 26. Juni
Der Entzug reiht sich in eine breitere Verbotslage ein. Wegen der grossen Waldbrandgefahr gilt im Kanton Zürich bereits seit dem 26. Juni 2026 ein Feuer- und Feuerwerksverbot im Wald und in Waldesnähe. In einer Medienmitteilung vom 27. Juli 2026 bekräftigte der Kanton, dass das Verbot auch am Nationalfeiertag gilt. Da keine ergiebigen Regenfälle absehbar sind, bleibt das Verbot in Kraft, ausdrücklich auch am 1. August. Der Kanton bewilligt dabei keine Ausnahmen. Für das Abfeuern von Feuerwerk und das Entfachen von Brauchtumsfeuern muss ein Mindestabstand von 200 Metern vom Waldrand eingehalten werden. Für allfällige Verbote im restlichen Kantonsgebiet sind die Gemeinden zuständig (§ 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz), wobei die meisten bereits ein solches erlassen haben.








